ASV Meinersen 1960 e.V.
ASV Meinersen 1960 e.V.

Satzung

§1 Name, Geschäftsjahr und Sitz

Der Angelsportverein ASV Meinersen 1960 e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Meinersen. Er ist unter der Nr. 428 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gifhorn eingetragen. Gerichtsort ist Gifhorn.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-,Natur-, und Tierschutzz, sowie die Förderung der Sportfischerei.

 

3. Erwerb und Pachtung von Gewässern zur Ausübung des Angelsports.

 

4. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und soll gemeinnützigen Zwecken dienen.

 

5. Der Verein fördert und betreut alle Jugendlichen Mitglieder bei Ausübung des Angelsports.



§3 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

 

2. Dem Vereinsmitglied kann in Rahmen der geleisteten Gemeinschaftsarbeit max. die zu diesen Zweck hinterlegte Kaution erstattet werden.

 

3. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Vervaltungsausgaben oder Ausgaben , die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

 

4. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sind für den Verein verbindlich.



§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

 

1.1 ordentlichen oder aktiven Mitgliedern

 

1.2 passiven bzw. fördernden Mitgliedern

 

1.3 Ehrenmitgliedern

 

1.4 Jugendlichen

 

2. Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Sportfischer werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

3. Mitglied des Vereins kann jeder werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Gewässerordnung verpflichtet. Nicht aufgenommen werden kann, wer aus dem VDSF ausgeschlossen wurde.

 

4. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jugendliche und Wehrpflichtige bezahlen einen ermäßigsten Jahresbeitrag. Der Beitrag ist bis zum 1. März des Kalenderjahres zu leisten. Vor Zahlung des Jahresbeitrages besteht kein Anspruch auf die Ausübung des Angelrechtes in den Vereinsgewässern.



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Neuaufnahmen von Mitgliedern können zum Monatsersten eines Quartals erfolgen. Entsprechend bemißt sich der Beitrag für das Aufnahmejahr.

 

2. Die Aufnahme geschieht nach der Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Kassenwart. Für Minderjährige ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

3. Für neue Mitglieder wird beim Vereinseintritt eine Aufnahmegebühr in Höhe eines vollen Jahresbeitrages erhoben.

 

4. Mitglieder, die den Verein beitreten, verpflichten sich, die Sportfischerprüfung innerhalbalb von 2 Jahren nach dem Vereinsbeitritt, beim Kassenwart nachzuweisen. Ist ein Jugendlicher noch nicht 12 Jahre alt, so beginnt die Zweijahresfrist mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

 

5. Bis zur Vorlage des Sportfischerprüfungs-Ausweises beim Kassenwart und der zugehörigen Eintragung in den Deutschen-Sportficher-Paß gilt: Das neue Mitglied darf nur mit einer Angel auf Friedfische fischen.

 

6. Mit der Eintragung des Prüfungsnachweises in den Deutschen-Sportfischer-Paß, erhält das Mitglied alle Rechte des Angelsportvereins.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben.

 

2. Der freiwillige Austritt aus den Verein kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis zum 30.09. (Poststempel) des Jahres zuzuleiten. Später eingehende Kündigungen werden erst für das folgende Kalenderjahr wirksam. Mitgliedsbuch, Fischereierlaubnisschein oder sonstige dem Verein gehörende Unterlagen und Gerätschaften sind bis spätestens zum Austrittstag beim Vorstand abzugeben. Ein Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie z.B. bei Wohnungswechsel an einen anderen Wohnort. Es oblig dem Vorstand, über die Ausnahmen zu entscheiden. Beim Austritt oder Tod des Vereinsmitgliedes erlischt der Anspruch am Vereinsvermögen.

 

3. Der Ausschluß kann auch gegen den Willen des betroffenen Vereinsmitgliedes erfolgen, wenn das Mitglied.....

 

a)das Ansehen des Vereins erheblich verletzt hat oder durch sein Verhalten die Ordnung im Verein gefährdet oder gegen das Gesetz von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt,

 

b) gegen Bestimmungen dieser Satzung oder Vereinsordnungen wiederholt verstoßen hat,

 

c) seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nicht fristgerecht nachgekommen ist, nachdem eine schriftliche Mahnung mit dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt ist, daß bei Nichtzahlung innerhalb einer Nachfrist der Ausschluß des Mitgliedes erfolgen kann.

 

4. Anstelle des Ausschlusses nach Abs. 3 kann der Vorstand die Angelberechtigung bis zur Dauer von 12 Monaten entziehen.

 

5. Der Ausschluß erfolgt nach Klärung des Falles durch Beschluß des Vorstandes. Hierzu ist mindestens eine zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

6. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied- bei Minderjährigen dem Erziehungsberechtigten- unter Darlegung der Gründe des Ausschlusses schriftlich Kenntnis zu geben. Ihm steht innerhalb von zwei Wochen nach Zustelung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung des Ehrenrates zu, welcher endgültig zu entscheiden hat. Eine solche Berufung hat keine aufschiebene Wirkung.

 

7. Sobald der Ausschluß durch den Vorstand ausgesprochen ist, haben der Vorstand, dessen Beauftragte sowie die Fischereiaufsehen das Recht und die Pflicht, dem ausgeschlossenen Mitglied das Angeln in den Vereinsgewässern mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Fischereiausweise einzuziehen.

 

8. Mit beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen, bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge und an allen Einrichtungen des Vereins. Bestehen bleiben jedoch Verpflichtungen des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.



§7 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt:

 

1. Die ordentlichen Mitglieder und Jugendlichen haben das Recht, in den Vereinsgewässern unter Beachtung der Gewässerordnung und der gefaßten Beschlüsse die Angelfischerei auszuüben.

 

2. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sonstige gemeinsame Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

 

3. Das Recht auf Wählbarkeit besitzen alle ordentlichen Mitglieder.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1. Die Satzung des Vereins und seine Ordnungen zu befolgen, erlassene Bestimmungen zu beachten und den Naturschutz zu pflegen.

 

2. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

 

3. Die ordentlichen und passiven bzw. fördernden Mitglieder sowie Jugendliche sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Eintrittsgelder als Bringschuld zu entrichten.

 

4. Nich gegen die Intressen des Vereins zu handeln.

 

5. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 

6. Bei Anpachtung von freien Gewässern in der Samtgemeinde Meinersen sind die Mitglieder vor Abschluß der Verträge verpflichtet, den Vorstand vom Abschluß des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Der Verein hat gegenüber den Mitglied ein Vorrecht aus Kauf oder Pacht des freien Gewässers.

 

Zuwiderhandlungen werden folgendermaßen behandelt:

 

Gegen Mitglieder des Vereines können bei Verstößen gegen die Satzung, Vereinsordnung, Versammlungsbeschlüssen, Entscheidungen des Vorstandes oder gegen die Gewässerordnung folgende Maßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden.

 

a.) Ermahnung oder Verwarnung

 

b.)Zeitweiliger Verlust der Mitgliederrechte oder von Teilen davon.

 

c.) Ausschluß aus den Verein

 

d.) Einleitung eines Mahnverfahrens bei Zahlungsverzug des Mitgliederbeitrages.

 

Für jugendliche Mitglieder sind außerdem die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes maßgebend.



§8 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in hervorragender Weise um die Sportfischerei oder den Verein in besonderen verdient gemacht hat.

 

Die Ernennungerfolgt auf einer Mitgliederversammlung und bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird wirksam mit der Annahme durch das Mitglied und gilt als ordentliche Mitgliedschaft.

 

Vorschläge müssen dem Vorstand mit Begründung schriftlich zugeleitet werden. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.



§9 Organe des Vereins

1. Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung

 

2. Vorstand

 

3. Ehrenrat



§10 Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

 

1. Vorsitzenden

 

2. Vorsitzenden

 

Kassenwart

 

Schriftführer

 

Jugendwart

 

Teichwart

 

Gewässerwart

 

Sportwart

 

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertreterbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis (auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden) beschränkt.

 

Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzliche Gewässerwarte bzw. Teichwarte bestellen.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der laufenden Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst aus den eigenen Reihen oder besetzt durch Wahl den freigewordenen Posten kommissarisch neu.



§11 Ehrenrat

Der Ehrenrat setzt setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt werden.

 

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird aus Ihrer Mitte gewählt.

Der Ehrenrat entscheidet bei Streitigkeiten endgültig.

 

Die Mitglieder im Ehrenrat dürfen keine anderweitigen Funktionen im Verein innehaben.



§12 Finanzwesen

1. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

 

Der Jahresabschluß ist von Ihm rechtzeitig zu erstellen. Zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer sind verpflichtet, den Jahresabschluß zu überprüfen und auf der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen oder der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.



§13 Hauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe von Termin, Tagungsort und Tagesordnung . Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 14 Tage, Anträge zu sonstigen Mitgliederversammlungen spätestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden mit Begründung einzureichen. Anträge zur Satzungsänderungen müssen so frühzeitig beim Vorsitzenden eingereit werden, daß sie mit ihren vollen Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Anträge die nicht rechtzeitig gestellt sind, können gleichfalls mündlich auf der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit 3/4 Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt.

 

3. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand oder der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder ein. Die Einberufung solcher Mitgliederversammlungen erfolgt spätestes 8 Tage vorher in gleicher Weise wie in Abs. 1.

 

4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt.

 

5. Über jede Versammlung nach Abs. 1 oder 3 ist eine Niederschrift vom Schriftführer oder einen beauftragten Mitglied zu fertigen und von diesem oder dem, der die Versammlung leitet, zu unterschreiben und der nächsten Versammlung nach Abs. 1 oder 3 zur Kenntnis zu bringen.

 

6. Die Tagesordnubng aller Mitgliederversammlungen umfaßt mindestens folgende Punkte:

 

a. Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

 

b. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einladung

 

c. Kenntnisgaben und Genehmigung der Niederschrift über die letzte gleichartige Versammlung

 

d. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes

 

e. Genehmigung des Jahesabschlusses

 

f. Wahl der Kassenprüfer ggf. des Vorstandes und Ehrenrates gem. §13(4)

 

g. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

h. Anträge von Mitgliedern

 

i. Verschiedenes

 

Bei der Wahl von einem bis drei fachkundigen Mitgliedern als Kassenprüfer scheidet jeweils einer nach einem Jahr aus und wird durch Neuwahl ergänzt. Wiederwahl ist nach ablauf von zwei Jahren möglich.

 

7. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, in Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

8. Stimmberechtig ist jedes Mitglied nach Volljährigkeit. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Wahl des Jugenwartes haben jugendliche Mitglieder des Vereins ein Vorschlagrecht.

 

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hiervon werden die Bestimmungen über die Vereinsauflösung nicht berührt.

 

10. Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

11. Ist die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so ist die Versammlung als einfache Mitgliederversammlung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.



§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung, deren Einberufung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat, beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und von diesen 3/4 für die Auflösung stimmen.

 

Ist diese erste Versammlung nicht beschlußfähig, so ist vier Wochen später eine erneute Hauptversammlung einzuberufen, unter Hinweis darauf, daß diese zweite Versammlung auf jeden Fall beschlußfähig ist.

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung ist auf der Hauptversammlung v. 06.03.1999 beschlossen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

 

Gleichzeitig verliert die am 02. Mai 1987 beschlossene Satzung ihre Kraft

 

Meinersen, d. 6.03.1999



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