ASV Meinersen 1960 e.V.
ASV Meinersen 1960 e.V.

Gewässerordnung

Vorwort:

 

Die Gewässerordnung ist keine Sammlung ausgeklügelter Vorschriften, sondern sie wurde durch langjährige Erfahrungen in einfachen, aber notwendigen Bestimmungen zusammengestellt, die für jeden waidgerechten Angler selbstverständlich sind.

 

Jeder Angler verhält sich am Fischwasser so, als sei das Gewässer sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt, pflegt und vor aller Minderung und Beschädigung schützt. Er tritt denen entgegen, die sich anders verhalten und zeigt sich als Schützer der Natur und Umwelt. Gewässer und Landschaften sollen nicht nur gegenwärtig, sondern auch den noch heranwachsenden Generationen Fangmöglichkeiten und Erholung bieten

 

Angler, Dein Recht ist: Anteil zu haben an den großen Schatz den die Fischgewässer bergen.

 

Deine Pflicht ist: Diesen Hort zu schützen, zu hegen und zu pflegen. Sei allen ein Vorbild in Deiner Liebe zur Natur und beweise sie in Deiner Achtung vor ihren Geschöpfen.

 

(Der Vorstand)

 

1. Allgemeines

 

§1

 

Die Gewässerordnung des ASV Meinersen regelt in Verbindung mit der Satzung und dem Fischerei-,Natur- und Tierschutz rechtliche Bestimmungen aller Fragen der Ausübung des Angelsports durch seine Mitglieder in den Gewässern des ASV.

 

§2

 

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer des ASV besondere Bestimmungen zu erlassen oder Gewässer zu sperren und Einschränkungen zu verfügen.

 

§3

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Angelsport nach Maßnahmen der Satzung, der Gewässerordnung und den vom Vorstand erlassenen Bestimmungen auszuüben.

 

§4

 

Verstöße gegen die Gewässerordnung werden nach den Bestimmungen der Satzung geahndet.

 

§5

 

Die Gewässerstrecken des ASV Meinersen, in denen Hege, An-, oder Abfischen durchgeführt werden sollen, bleiben während der Veranstaltung gesperrt.

 

2.Formelle Bestimmungen

 

§6 Ausweispflicht

 

Am Fischwasser sind folgende Ausweise mitzuführen.:Gültiger Sportfischerpaß, Sportfischerprüfungsnachweis, Fangbuch des ASV Meinersen und die aktuelle Gewässerordnung des ASV Meinersen.

 

§7 Fangstatistik

 

Es muß ein Fangbuch geführt werden. Alle maßigen Fänge müssen dort sofort nach dem Fang eingetragen werden. Zum Jahresende ist die Anzahl der gefangenen Fische (getrennt nach Fischart und Gewässer) in die Fangstatistik zu übertragen. Diese muß bis spätestens zum 1. März des Folgejahres beim Kassenwart vorliegen. Deshalb ist ein Schreibmaterial sowie ein geeignetes Meßmittel beim Angeln mitzuführen.

 

§8 Gastkarten

 

Der Gast muß in Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweise sein und den Nachweis der abgelegten Sportfischerprüfung erbringen. Jeder Gastangeler hat bei der Ausübung des Angelsports die gesonderte Gewässerordnung für Gastangler mitzuführen.

 

§9 Fischereiaufsicht und Kontrollen

 

Fischereiaufsehern und Amtsträgern des Vereins ist die Angelberechtigung auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen der Fischereiaufsehern und den Amtsträgern ist Folge zu leisten.

 

§ 10 Pflichten und Rücksichtnahme

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll mit Hilfe von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten oder Organen der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beitragen und den Vorstand unterrichten.

 

Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdiziplin und gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand schnellstens zu melden.

 

Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern ist der Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§11 Uferbetretung und Uferbenutzung

 

Landwirtschaftliche Nutzflächen am Wasser dürfen nur vom Angler und auch nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörigen und Freunden steht das Uferbetretungsrecht nicht zu. Das Befahren landwirtschaftlicher Nutz- und Grünflächen mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eingefriedete, bebaute Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung des Eigentümers betreten werden. Weideeinzäunungen und Weidetore sind stets zu schließen. Für den durch die Uferbetretung angerichteten Schaden oder für andere verursachte Schäden haftet der Schadenverursacher persönlich. Der Angelplatz ist in sauberen Zustand zu hinterlassen.

 

3. Der Fang

 

§12 Erlaubte Fanggeräte

 

Erlaubt sind 3 Angelruten insgesamt.: Für Friedfische und Aale....Posenangel, Grundangel,

Laufbleiangel und Schwemmbrotangel.

 

Jede Angel darf nur mit einen Einzelhaken versehen sein. Für Raubfische...Posenangel, Grundangel, Laufbleiangel, Spinngerät (Kunstköder)

 

Jeder Angler darf nur mit einer Angel auf Raubfische angeln. Dabei kann ein Drilling benutzt werden.

 

§13 Nicht erlaubte Fanggeräte / Methoden

 

Verboten ist.:

 

-das Angeln in der Raubfischschonzeit mit Fischfetzen, toten oder lebenden Köderfischen sowie mit Blinkern, Twistern, Wobblern oder sonstigen künstlichen Ködern.

 

-mit Wirbeltieren sowie mit gesundheitsschädlichen Ködern und Stoffen zu angeln oder anzufüttern.

 

-Das Fischen mit Aalschnüren und Aalreusen sowie Aalkörben und Netzen

 

-Die Verwendung eines Elektro-Fischfanggerätes.

 

§14 Behandlung der Fische nach den Fang

 

Um eine waidgerechte Behandlung der Fische zu gewährleisten, sind grundsätzlich folgende Gerätschaften mitzuführen.: (Unterfangkescher, Messer und Meßmittel)!

 

Gefangene maßige Fische, die verwertet werden sollen, sind zu betäuben und umgehend waidgerecht zu töten. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische oder unter artenschutz stehende Fische sind mit nassen Händen oder nassen Handtuch anzufassen. Solche Fische sind sofort von Haken zu lösen und umgehend ins Wasser zurückzusetzen. Das gilt auch, wenn der Fisch offensichtlich nicht mehr lebensfähig oder bereits tot ist.

 

§15 Unerlaubtes Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden.

 

Nicht erlaub ist........

 

- Zum Fischfang ausgelegte Angeln am Wasser unbeaufsichtigt zu lasser.

 

- Sich mehr als 10 Meter von seiner ausgelegten Angel zu entfernen.

 

-Gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte einzutauschen

 

- Das eigenmächtige Einbringen von Fischem aus fremden Gewässern.

 

-Das Angeln von Boot aus.

 

-Aale, Salmoniden, Schleien, Hechte, Karpfen und Zander als Köderfische zu benutzen.

 

§16 Besondere Bestimmungen

 

Der später kommende Angler muß bei der Wahl seines Angelplatzes einen Mindesabstand von 30 metern einhalten, es sei denn, ein geringerer Abstand wird Ihm gestattet

 

§17 Mindesmaße

 

Aal...............50 cm                   Barbe....................35 cm

Karpfen........35 cm                   Schleie...................25 cm

Hecht...........60 cm                   Zander...................50 cm

Bachforelle...35 cm                   Regenbogenforelle..35 cm

Meerforelle...40 cm                   Lachs.....................50 cm

Rapfen.........40 cm                   Barsch...................15 cm

 

$18 Schonzeiten

 

Folgende Schonzeiten gelten in den Gewässern des ASV Meinersen:

 

---------Hecht und Zander------------01.02. bis 30.04.

 

---------Forelle-------------------------01.01. bis 30.04.

 

---------Lachs--------------------------15.10. bis 31.03.

---------Meer- und Bachforelle-------15.10. bis 31.03.

---------Rapfen------------------------01.03. bis 31.07.

Für Gastangler gelten spezielle Schonzeiten. Siehe Gewässerordnung für Gastangler

Diese gibt es beim erwerb einer Gastkarte.

 

 

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